Wenn die Reperaturkosten die durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall verursacht wurden, den Wiederbeschaffungswert um 30% nicht uebersteigen, kann der Geschaedigte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei kann der Geschädigte selber entscheiden ob die Reperatur Selbst oder von einer Fachwerkstatt durchgeführt wird. Zeitnah und vollständig, nach den Vorgaben des Sachverständigen, muss die Reperatur erfolgen. Zudem gibt es auch das ‘Integritätsinteresse’ welches bedeutet das das Fahrzeug nach der Reperatur noch mindestens 6 Monate benutzt werden muss.

Es kann nicht fiktiv abgerechnet werden Im Rahmen der 130% Regelung, es muss eine fach- und sachgerechte Reparatur vollzogen werden.