TATSÄCHLICHE, UNABHÄNGIGE SCHADENSHÖHE ERMITTLUNG

Als Geschädigter haben sie das Recht, bei einen unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden), einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl zu beauftragen, der die Erstellung eines Unfallgutachten tätigt. Die gegnerischen (leistungserbringenden) Versicherungen versuchen allerdings oft dem geschädigten einen versicherungseigenen Kfz- Sachverständigen oder Partnersachverständigen schmackhaft zu machen. Davon sollte sie allerdings Abstand nehmen, da die notwendige Neutralität des versicherungseigenen Sachverständigen eindeutig fraglich ist. Ein unabhängiger und freier Gutachter ihres Vertrauens besitzt diese unabdingbare Neutralität. Dies ist ihr gutes Recht. Das Gutachten des Unabhängigen Sachverständigen dient der Beweisführung zur unabhängigen Einschätzung der beim Verkehrsunfall entstandenen Schaden an ihren Kraftfahrzeug und beziffert die anfallenden Kosten zur Wiederherstellung des Kraftfahrzeug.
Folgende Positionen werden ermittelt: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, (Totalschaden ja / nein), Reparaturwürdigkeit, Wertminderung, Restwert, Reparaturdauer, Nutzungsausfall, Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Wiederbeschaffungsdauer.

AUF BASIS DES GUTACHTEN WIRD MIT DER GEGNERISCHEN VERSICHERUNG ABGERECHNET

Um ihnen den Schadensbetrag zu erstatten, wird der gegnerischen Versicherung bei einen unverschuldeten Unfall das unabhängige Gutachten vorgelegt. Sie können sich Wahlweise von der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten der ausführenden Werkstatt erstatten lassen oder sie lassen sich die im Gutachten festgestellte Schadenssumme Direkt auszahlen.

BEI UNKLARER SCHULDFRAGE; ZUSÄTZLICHE BEWEISSICHERUNG

Falls die zunächst klare Schuldfrage, aus nicht nachvollziehbaren Gründen strittig oder unklar werden sollte und die gegnerische Versicherung Schadensersatzansprüche kürzt, sowie streicht, dient ihnen das Gutachten zur Zusätzlichen Beweisführung. Somit haben sie bei eventuellen juristischen Streitfragen, mit einen aussagekräftigen unabhängigen Gutachten alle Möglichkeiten -sofern erforderlich- ihr zustehendes Recht notfalls durchzusetzen.